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Am Montag, den 20. Juni 2016 läuft die vom Gesetzgeber mit dem am 21.03.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB festgelegte Frist für den Widerruf von Darlehensverträgen aus der Zeit vom 01.09.2002 bis 10.06.2010 ab. Ist der Widerruf eines solchen Darlehensvertrages nicht spätestens am 20. Juni 2016 dem jeweiligen Kreditinstitut wirksam zugestellt worden, so ist der Widerruf verfristet.

Während zunächst das Fristende auf den 21. Juni 2016 gesetzt worden war, zeigt doch ein Blick in das Gesetz, dass der letzte Tag für die Zustellung des Widerrufs eines in der Zeit von 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages nur bis zum 20. Juni 2016 wirksam erklärt werden kann. Ab dem 21. Juni 2016 ist es zu spät.

Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 187 BGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist erst am Folgetag, wenn der Fristlauf von einem Ereignis abhängig ist. Das wäre vorliegend dann gegeben, wenn es im Gesetz zum Beispiel geheißen hätte „drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“. Dann wäre der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, der 21. März 2016 das „Ereignis“ im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB gewesen. Gem. Art. 2 des Gesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist Art. 229 EGBGB ein neuer § 38 hinzugefügt worden. In Absatz 3 dieser Vorschrift heißt es:

 „Bei Immobilienverträgen…….erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016….“

Damit stellt das Gesetz nicht auf ein Ereignis ab, sondern nennt lediglich ein Datum. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird gem. § 187 Abs. 2 BGB dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Für die Widerrufsfrist bedeutet dieses, dass der 21. März 2016 in die drei Monate mitzurechnen ist und folglich die Frist am 20. Juni 2016 abläuft.

Sicherlich werden die Experten darüber streiten, ob eventuell doch ein Fall des § 187 Abs. 1 BGB vorliegt und die Frist entsprechend erst am 21. Juni 2016 vorliegt. Ich kann es allerdings jedem Widerrufswilligen nur empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass der Widerruf (eine im Zeitraum vom 01.09.2002 bis 10.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrages) spätestens am Montag, den 20. Juni 2016 bei dem jeweiligen Kreditinstitut – während der Geschäftszeiten – eingeht. Sofern Sie den Widerruf persönlich abgeben, lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Es wäre sehr ärgerlich, wenn man sein Widerrufsrecht allein wegen der Verspätung eines

Tages verloren hätte. Sicherlich werden die Kreditinstitute hier kein „Auge zudrücken“ und sich auf den Fristablauf per 20. Juni 2016 berufen. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.

Für Darlehensverträge aus dem Zeitraum 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 gilt weiterhin das ewige Widerrufsrecht. Hier war man wohl davon ausgegangen, dass die Verträge aus diesem Zeitraum keine fehlerhaften WIderrufsinformationen enthielten. Allerdings haben neuere Gerichtsentscheidungen sehr wohl auch in einigen Fällen Widerrufsinformationen aus diesem Zeitraum für fehlerhaft erachtet.

Für Verbraucherdarlehensverträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, gilt ein Widerrufsrecht von maximal einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab vollständiger Mitteilung der Pflichtangaben, sofern diese nach dem Vertragsschluss erfolgt.

Gern prüfe ich für Sie, ob für Ihren Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht – noch – besteht.