Das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat nun auch den Bundesrat passiert und wird daher am 21.03.2016 in Kraft treten.
Die in der Übergangsvorschrift festgelegte Verkürzung des Widerrufsrechts für Altverträge aus der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 auf drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ist nun wirksam geworden. Zwar hatte der Bundesrat in seinem Beschluss vom 26.02.2016 festgehalten, dass er diese Verkürzung nicht für angemessen halte, sondern wie bei den neueren Verträgen wenigstens eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen vorzöge. Gleichwohl hat er aber dem Gesetz seine Zustimmung erteilt. Verbraucherschutz als Lippenbekenntnis?
Für die in Rede stehenden Altverträge aus der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 bedeutet das, dass der Widerruf dem jeweiligen Kreditinstitut spätestens am 21. Juni 2016 zugestellt werden müsse. Schon eine Verspätung von nur einem Tag macht den Widerruf infolge Fristablaufs unwirksam.
Für Verträge aus der Zeit vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 gilt weiterhin das sog. ewige Widerrufsrecht.
Für Verträge ab dem 21.03.2016 ist das Widerrufsrecht dann auf höchstens ein Jahr und 14 Tage beschränkt.
Sofern Sie der Ansicht sind, Ihr Darlehensvertrag enthielte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, aufgrund derer Sie Ihren Vertrag widerrufen möchten, sollten Sie nun doch kurzfristig eine Überprüfung vornehmen lassen.
Gern prüfe ich für Sie, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages – noch – möglich ist.