Noch ist es nicht entschieden. Aber bis zum 21.03.2016 hat der deutsche Gesetzgeber die sog. Wohnimmobilienrichtlinie der EU (Richtlinie 2014/17 EU) in nationales Recht umzusetzen. Der aktuelle Gesetzesentwurf enthält dabei eine Beschränkung des Widerrufsrechts. Und dieses soll auch für Altverträge, also solche, die vor dem 21.03.2016 vereinbart wurden, gelten.
Bislang galt das Widerrufsrecht bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, was bei unzähligen Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2010 und aber auch bei Verträgen aus der zeit danach bis zum 12.06.2014 der Fall ist, ohne Beschränkung. Es kann daher – jedenfalls bei noch laufenden Verträgen (über bereits beendete Verträge hat der BGH bislang noch nicht entscheiden dürfen – vgl. meinen Beitrag vom Dezember 2015) – zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Dem soll wohl ein Riegel vorgeschoben werden.
Darlehensnehmer, die in Betracht gezogen haben, die in ihrem jeweiligen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung (Verträge 2002 bis 10.06.2010) oder Widerrufsinformation (seit Juni 2010) auf deren Fehlerhaftigkeit überprüfen und ggf. von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sollten die Überprüfung nun zeitnah vornehmen lassen.