Mit seinem Urteil vom heutigen Tag (19. Januar 2016 – XI ZR 388/14) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass eine Klausel, mit welcher die Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wird, unwirksam gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist. Eine solche Regelung weiche nämlich erheblich von der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ab. Eine solche generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bevorteile das Kreditinstitut ohne rechtfertigenden Grund und benachteilige umgekehrt den Darlehensnehmers unangemessen. Das Kreditinstitut weiche daher erheblich von dem wesentlichen Grundgedanken des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ab, so dass die entsprechende Regelung unwirsam sei.
Der Bundesgerichtshof macht auch mit dieser Entscheidung deutlich, dass er von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung nicht abzuweichen gedenkt.