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Während noch im letzten Jahr (2014) zahlreiche Landgerichte, insbesondere das Landgericht Frankfurt, Verbraucherklagen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens unter Hinweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen haben, ist nun in diesem Jahr eine Wende eingetreten.

Wohl infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.08.2015 (17 U 202/14) , aber auch aufgrund der weiterhin deutlich verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH, haben nun auch die Landgerichte sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst. Sofern sich nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall ergeben, ist der Widerruf eines Darlehens auch Jahre nach Vertragsabschluss nicht per se rechtsmissbräuchlich.

Gleichwohl wenden die betroffenen Banken auch weiterhin gegenüber Widerrufen ein, dass diese rechtsmissbräuchlich oder verwirkt sein.  In Anbetracht der Rechtsprechung kein wirklich aussichtsreiches Unterfangen.