Nachdem die Bearbeitungsgebühren für Kredit vom Bundesgerichtshof untersagt worden waren, wollte die Targo-Bank offenbar gleichwohl nicht auf eine entsprechende Einnahme verzichten. So enthielten ihre vorvertraglichen Informationen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Individual- bzw. dem Basiskreditvertrag bei den Kosten eine Regelung, wonach der Kunde einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu leisten hat.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 08. Juli 2015 (12 O 341/14) die Klausel für unwirksam erachtet und der Targo-Bank die weitere Verwendung dieser Klausel untersagt.
Sofern Kunden der Targo-Bank diesen „Individualbeitrag“ gezahlt haben, können Sie ihn unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Klausel zurückfordern. Es ist allerdings zu bedenken, dass das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig ist. Die Argumentation des Landgerichts Düsseldorf überzeugt allerdings, so dass – entsprechend der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH – durchaus Erfolgsaussichten der Kläger auch im Berufungsverfahren bejaht werden können.