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Die andauernde Niedrigzinsphase hat einige Bausparkassen in den vergangenen Monaten veranlasst, die nun für sie nicht mehr wirtschaftlichen Bausparverträge mit Zinsbeträgen zugunsten der Bausparer von bis zu 5 % zu kündigen. Es ist jedoch fraglich, ob solche Kündigungen rechtlich zulässig sind. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die vereinbarten Bausparsumme bereits vollumfänglich erreicht oder ob der Vertrag lediglich zuteilungsreif ist. Bei lediglich zuteilungsreifen Verträgen richtet sich das Kündigungsrecht der Bausparkasse danach, ob der Bausparer noch weiterhin anspart oder ob die Ansparung eingestellt wurde.

 

  1. Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme

Eine Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkasse wird dann als rechtmäßig angesehen, wenn die gesamte Bausparsumme angespart wurde, jedoch nicht zum Immobilienkauf genutzt wird. Sinn und Zweck des Bausparvertrages ist das Ansparen einer festgelegten Summe mit anschließender Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens. Mit Erreichen der Bausparsumme ist der Vertragszweck erfüllt, eine Kündigung auch seitens der Bausparkasse folglich zulässig (OLG Frankfurt, OLG Stuttgart).

 

  1. Kündigung vor Erreichen der Bausparsumme

Anders ist die Rechtslage, wenn das Bauspardarlehen zwar zuteilungsreif, die Bausparsumme aber noch nicht vollständig erreicht ist. Die Zuteilungsreife liegt je nach Vertragsgestaltung bereits bei Erreichen einer anteiligen Bausparsumme in Höhe von grds. 30 bis 50 % vor. Hier ist danach zu unterscheiden, ob der Bausparer weiterhin anspart oder ob die Ansparzahlungen eingestellt werden.

Verzichtet der Bausparer auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, darf die Bausparkasse nur dann kündigen, wenn die Ansparung eingestellt wird. Das Kündigungsrecht wird dann  nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (oder  § 488 Abs. 3 BG, so OLG Stuttgart) gewährt. Die Bausparkasse wird dabei während der Ansparphase als Darlehensnehmerin angesehen. Die letzte Zahlung durch den Bausparer soll mit dem vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 gleichgesetzt werden. Daher soll die Bausparkasse, jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren, und unter Beachtung der Kündigungsfrist ein gesetzliches Kündigungsrecht haben.

Anders ist es jedoch, wenn der Bausparer nach Zuteilungsreife weiterhin Zahlungen auf den Vertrag leistet. Hier kann nicht von einem vollständigen Empfang und auch nicht vom Erreichen des Vertragszweckes gesprochen werden, so dass ein (gesetzliches) Kündigungsrecht abzulehnen ist.

 Haben auch Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrages erhalten, so prüfe ich gern, ob diese rechtlich zulässig ist.