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Nachdem das OLG Frankfurt am Main Gebühren für Kontoüberziehungen für unwirksam erklärt hat (1 U 170/13), hat die beklagte Deutsche Bank Revision beim BGH eingelegt (Aktenzeichen XI ZR 9/15).

Der BGH hatte bereits Kreditbearbeitungsgebühren und Entgelten für einzelne Buchungposten eine Absage erteilt. Nun wird er darüber zu entscheiden haben, ob Banken von Verbrauchern Gebühren für die Überziehung des Dispokreditrahmens verlangen darf.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt handelt es sich bei der in Rede stehenden AGB-Klausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle unterliegt. Der erhöhte Verwaltungsaufwand der Bank sei mit dem erhöhten Überziehungszinssatz abgegolten.