Am 23.06.2015 sollte der 11. Zivilsenat darüber entscheiden, ob ein Widerrufsrecht dann verwirkt sei, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei.
In dem zu entscheidenden Fall lagen zwischen zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf drei Jahre. Das beklagte Kreditinstitut berief sich darauf, dass es nach so langer Zeit darauf habe vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr erwartet werden müsse.
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen und auch die Berufung vor dem Hanseatischen OLG Hamburg war erfolglos. Das OLG verwies darauf, dass der Wirderruf verwirkt sei.
Nun hat der Kläger jedoch wenige Tage vor dem Verhandlungstermin die Revision zurückgezogen. Über die Gründe haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Durchaus denkbar ist, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Für die Banken, die derzeit immer noch die Verwirkung (auch in noch laufenden Darlehen) als Hauptargument gegen das Fortbestehen des Widerrufsrechts einwenden, ist es von nicht unerheblichem Interesse, eine BGH-Entscheidung zu diesem Thema vermeiden.