Nur mit dem gesetzlichen Muster identische Widerrufsbelehrungen genießenVertrauensschutz!
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 deutlich darauf hingewiesen, dass dem Unternehmer eine Berufung auf die Schutzfunktion des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung versagt wird, wenn er auch nur irgendeine Änderung im Vergleich zur Musterbelehrung vorgenommen hat.
In sehr vielen Fällen weicht die verwendete Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag von dem jeweils gültigen Muster ab. Trotz der bereits zuvor deutlichen Rechtsprechung des BGH haben Banken und Sparkassen weiterhin gegenüber ihren Darlehensnehmern argumentiert, dass es sich um unwesentliche Abweichungen handele und weiterhin die Schutzfiktion gelte.
Dieser Strategie hat der BGH in diesem Hinweisbeschluss nun eine ganz eindeutige Absage erteilt: Jede auch noch so kleine inhaltliche Abweichung in der Widerrufsbelehrung von dem gesetzlichen Muster führt zu einem Verlust des Vertrauensschutzes und damit zum Fortbestehen des Widerrufsrechtes.