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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (XI ZR 66/13) entschieden, dass Kreditinstitute für die Nacherstellung eines Kontoauszugs nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen dürfen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen.

Maßstab für die Überprüfung der erhobenen Kosten sei § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach das geforderte Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein müsse. Diese Vorschrift erfasse auch die Nacherstellung von Kontoauszügen. Die von dem Kreditinstitut verwendete Preisklausel verstoße gegen diese Vorschrift, weil sich das für jeden nacherstellten Kontoauszug erhobene Entgelt von 15 € nicht an den tatsächlichen Kosten der Beklagten orientiere. Daher sei die Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Beklagte hatte vorgetragen, dass ihr im überwiegenden Teil der Fälle (83%), die Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, geringere Kosten, nämlich (lediglich) 10,24 € entstünden. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Der BGH sah diese von dem Kreditinstitut dargelegte Differenzierung bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten als erheblich an. Zudem sei deutlich geworden, dass die weit überwiegende Zahl der Zahlungsdienstnutzer deutlich geringere Kosten als die pauschal verlangten 15 Euro verursache. Entsprechend müsse das zulässige Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmt werden. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug sei unzulässig, die entsprechende Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern insgesamt unwirksam-

Anmerkung: Was auf den ersten Blick verbraucherfreundlich erscheint, kann für bestimmte Nutzergruppen nun aber von Nachteil sein, da die Kreditinstitute die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR ansetzen können, wenn die internen Kosten nachweisbar höher sind.