In gleich zwei Urteilen hat der BGH am 13.05.2014 (Aktenzeichen XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) Bearbeitungsgebühren, die Verbrauchern im Rahmen von Darlehensverträge berechnet wurden, für unzulässig erklärt. Es handele sich nicht um eine laufzeitabhängige Gegenleistung für die von der Bank zu erbringende Hauptleistung.
Am 28.10.2014 wird der BGH entscheiden, welche Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren ab wann zu laufen beginnt. Die wohl herrschende Meinung geht hier von einer 3-jährigen Verjährungsfrist aus. Die Frist beginnt mit dem Jahr 2011 zu laufen, da erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches überhaupt in Betracht kam. Anders sehen es die Kreditinstitute. Trotz zahlreicher anderslautender Urteile sind sie der Auffassung, dass es bei der Frage der Verjährung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Zahlung der Gebühr ankomme.