040 / 303 911 73 office@commandeur.org

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 07. März 2014 – Az. 19 U 275/12 zugunsten eines Darlehensnehmers entschieden, dass schon eine geringe Abweichung vom maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und § BGB-InfoV ausreicht, um dessen Schutzwirkung zu versagen. In dem zu entscheidenden Fall hieß es in der Belehrung „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen…widerrufen“. Das OLG Frankfurt sah dies als eine redaktionelle eigenständige Bearbeitung im Verhältnis zu dem Muster für die Widerrufsbelehrung, in welchem es heißt „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform…widerrufen“.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13
festgestellt, dass schon ein Abweichen vom gesetzlichen Muster dergestalt, dass anstelle der Musterformulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ der Fristbeginn mit „einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ erläutert wurde. Diese Abweichung sei nicht unerheblich, da der Fristbeginn nicht nur vom Zugang der Belehrung, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werde. Der BGH hat noch einmal seine früheren Entscheidungen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11) bestätigt, indem er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF ausdrücklich für die Fälle versagt, in welchen der Verwender, einer Widerrufsbelehrung den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, unterzieht.

Das LG Köln (mit Urteil vom 16.04.2013 – 3 O 175/11) und das OLG Brandenburg (mit Urteil vom 19.03.2014 4 U 64/12) haben die Schutzwirkung ganz konkret in dem Fall versagt, in welchem der Verwender entgegen der Gestaltungshinweise der Musterbelehrung, den nur im Falle des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen durch den unter Ziffer (9) aufgeführten Satz zu ersetzenden Satz 2 ergänzend hinter diesem Satz 2 hinzugefügt hat. Das OLg Brandenburg führt wie folgt aus:
„Die von der Beklagten verwendete Belehrung hat den Wortlaut jenes Satzes 2, der den sonst üblichen Satz 2 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzen soll, überdies dahin textlich überarbeitet, dass er nunmehr lautet, „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenarbeit mit dem Veräußerer fördern, (…)“ – der weitere Text ist unbekannt.“
Das LG Köln hat es zudem als schädlich angesehen, dass der Verwender diesen Satz dann auch sprachlich verändert hat, indem er ihn in die Wir-Form übertrug.

Das Landgericht Bielefeld hat mit Entscheidung vom 30.04.2014 – 18 O 264/13 sogar die Vollstreckung aus einem bereits vorliegenden rechtskräftigem Urteil nach späterem Widerruf versagt. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben, ein Widerruf zeitlich unbefristet und deshalb auch noch dann möglich sei, wenn bereits ein Urteil vorliege. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.