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Innerhalb weniger Wochen haben zwei maßgebliche Amtsgerichte in ihren Hinweisbeschlüssen darauf verwiesen, dass in privaten Filesharing-Fällen nun nur noch ein Streitwert in Höhe von 1.000,00 Euro als sachgerecht angesehen werde. Damit wird dem lukrativen Abmahngeschäft mancher Anwaltskollegen nun wohl doch endlich der notwendige Riegel vorgeschoben werden.
Bislang haben die Gerichte fast immer hohe Streitwerte von bis zu 10.000,00 Euro je Titel bestätigt und damit entsprechend hohen Anwaltsgebühren den Weg geebnet. Als Folge dessen wurden massenhaft private Personen mit Gebührenforderungen von 450,00 Euro aufwärts – teils bis zu mehreren tausend Euro überzogen.

Das Amtsgericht Hamburg hat kürzlich in seinem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, (Az. 31a C 109/13) die Klägerseite darauf hingewiesen, dass es in Anlehnung an den Gesetzesentwurf zum Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken bei privaten Filesharing-Fällen nur noch einen Streitwert in Höhe von 1.000 € für sachgerecht hält.

Dem ist nun offenbar das Amtsgericht München – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Hamburger Entscheidung – in seinem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) gefolgt. Jedenfalls zieht es einen Streitwert von deutlich unter 10.000,00 € zur Berechnung der Anwaltskosten in Betracht.

Die von den beiden Gerichten vorgenommene Deckelung des Streitwertes führt dazu, dass die bislang teils existenzbedrohende Abmahnkosten jedenfalls in diesen beiden Gerichtsbezirken nicht mehr durchgesetzt werden können. Aber auch das AG Frankfurt hat erst kürzlich darauf hingewiesen, dass es ebenfalls einen deutlich niedrigeren Streitwert als bisher für angemessen halte.

Bei dem vom AG Hamburg angesetzten Streitwert von 1.000,00 €, belaufen sich die zulässigen Anwaltskosten für die Abmahnung auf etwa 150 €. Wohlgemerkt: Pro Song! Wer ganze Alben herunterlädt muss mit einem höheren Streitwert und entsprechend höheren Anwaltskosten rechnen. Nicht betroffen von den Entscheidungen sind zudem Fälle, in denen derjenige, der den/die Titel nachweisbar selbst heruntergeladen hat, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.