Mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) hat das LG Düsseldorf gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH – vielen eher bekannt als Gewerbeauskunft-Zentrale – ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt. Dieses Ordnungsgeld beruht darauf, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale trotz Erlasses der Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 15.4.2011, 38 O 148/10), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/1) sowie des BGH (Beschluss vom 6.2.2013, I ZR 70/12) weiterhin Formulare zwecks späterer Geltendmachung von Gebühren für die Eintragung in das Register versendete. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hat daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt.
Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat sich darauf berufen, dass sie zwischenzeitlich ein gegenüber dem vormaligen Formular, das Gegenstand des bisherigen Verfahrens war, abgeändertes Formular verwende. Dieses hat das LG Düsseldorf jedoch nicht gelten lassen. Das Verbot sei auch durch das abgeänderte Formular in seinem Kernbereich betroffen, da es weiterhin die wesentlichen Elemente der Täuschung darüber, daß es sich um ein werbliches Angebot handelt, enthalte.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die GWE-Wirschaftsinformationsges. mbH hiergegen ein Rechtsmittel einlegt.
Denn sie ist dafür bekannt, dass sie hartnäckig ihre finanziellen Interessen verfolgt und sich selbst von dem Urteil des BGH, mit dem die Unwirksamkeit der Entgeltklausel festgestellt wurde, nicht beeindrucken lässt. So schickt die Gewerbeauskunft-Zentrale teils direkt, teils über die Rechtsanwältin Mölleken oder die ebenfalls eingeschaltete Deutschen Direkt Inkasso (DDI) weiterhin aufwenige Schreiben, denen sie sich auf drei Urteile bezieht und diese auch immer wieder den Schreiben beilegt. Offenbar lassen sich noch hinreichend Gewerbetreibende davon beeindrucken und zahlen den vollen Rechnungsbetrag oder die angebotene Vergleichsumme. Und meinen, damit habe es sein Bewenden. Umso überraschter sind sie dann, wenn sie im Folgejahr erneut eine Rechnung erhalten. Es empfiehlt sich also sehr wohl, sich in jedem Fall gegen die Forderungen der Gewerbeauskunftszentrale zu wehren.
Ignoriert werden sollten die Schreiben nicht. Manch einer hat schon sämtliche Post weggeworfen und hatte plötzlich den Gerichtsvollzieher vor der Tür. Denn was viele nicht wissen: Wer von der Gewerbeauskunftzentrale einen Mahnbescheid erhalten hat, muss sich wehren! Das Gericht kann den Erlass des Mahnbescheides nicht verweigern, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Und gleiches gilt bei einer Klage: Wer sich nicht wehrt, muss damit rechnen, ein Versäumnisurteil gegen sich zu erhalten!
Holen Sie daher anwaltlichen Rat ein. Er ist allemal günstiger als die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale.