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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 11. Juli 2024 (C-757/22 – Meta Platform Ireland) wie folgt entschieden:

Die Abmahnbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes kann dann gegeben sein, wenn der für eine Datenverarbeitung  Verantwortliche seiner ihm gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO obliegenden Pflicht zur Erteilung einer Information über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Die Information ist spätestens bei der Datenerhebung zu erteilen.

Unternehmen, die bislang noch keine Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten der Personen, mit denen sie in Kontakt stehen und von denen sie solche Daten verarbeiten, sollten dieses nun dringend nachholen. Viele Unternehmen haben bereits auf ihrer Website eine Datenschutzerklärung. Allerdings umfasst diese regelmäßig lediglich die beim Besuch der Website oder der Nutzung der auf der Website vorhandenen weiteren Angebote (Newsletter, Kontaktformular, Online-Shop) erfolgende Datenverarbeitung. Jedoch fehlen Informationen dazu, wie die Daten jener Personen verarbeitet werden, mit denen außerhalb der Website Kontakt besteht, so z.B. Beschäftigte, Lieferanten, Behördenangestellte, andere Geschäftspartner etc. Häufig wird übersehen, dass die DSGVO auch im B2B-Verkehr gilt und kein Verbraucherschutzrecht darstellt. So sind auch die Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und ebenso Kontaktpersonen bei Geschäftspartnern.

Dieses sollte nun dringend nachgeholt werden, um möglichen Beschwerden aus dem Weg zu gehen.

Gern stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung und unterstütze Sie auch bei der Umsetzung der Ihnen obliegenden datenschutzrechtlichen Pflichten.