Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.04.2023 (I ZR 113/22) entschieden, dass die in Allgemeinen Makler-Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Die beklagte Maklerfirma wurde zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr an die Klägerin verurteilt.
Nach Auffassung des BGH unterliegt der streitgegenständliche Reservierungsvertrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Auch wenn der Reservierungsvertrag gesondert später als der Maklervertrag vereinbart wurde, sei er als eine den Maklervertrag ergänzende Regelung anzusehen.
Der Reservierungsvertrag sei unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil er die Maklerkunden unangemessen benachteilige. In dem Vertrag war die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen. Für die Maklerkunden ergaben sich aus dem Reservierungsvertrag keine nennenswerten Vorteile. Zudem war seitens der Maklerfirma keine geldwerte Gegenleistung zu erbringen. De Reservierungsvertrag stelle vielmehr eine Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten der Maklerfirma dar. Das widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur für den Fall, dass die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat, geschuldet sei.
Der BGH schließt mit dieser Entscheidung an eine frühere, bereits im Jahr 2010 getroffene Entscheidung an. In seinem Urteil vom 23.09.2010 (III ZR 21/10) hatte er die direkt in einen Maklerauftrag eingebundene Klausel „mit Unterzeichnung dieses Auftrages die Wohnung/das Eigen-heim anderweitig nicht mehr anzubieten, sondern sie/es für den Kaufinteressenten reserviert zu halten.“ für unwirksam erklärt. Mit der aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass es für die Unwirksamkeit einer Reservierungsklausel mit entsprechender Gebühr nicht darauf ankommt, ob diese Vereinbarung in dem Maklerauftrag eingebunden ist oder aber gesondert getroffen wird.