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Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seinem Urteil v. 15.1.‌2020 – 3 Ca 1793/19 die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen des Missbrauchs von Kundendaten bestätigt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war als SAP-Berater für die Beklagte tätig. Obwohl er bei einer Kundin SIcherheitlücken feststellte, wies er seine Arbeitgeberin, die Beklagte, nicht darauf hin, sondern nutzte vielmehr selbst die bestehenden Sicherheitslücken aus. Den Vorstand der Kundin setzte der Kläger  über die Sicherheitslücke in Kenntnis. Gegen die daraufhin von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung wehrte sich der Kläger.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer  verstoßen. Sensible Kundendaten seien zu schützen und dürften nicht missbraucht werden. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört, wodurch die Kundenbeziehung stark gefährdet worden sei. Damit habe er gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Arbeitgeberin in eklatanter Weise verstoßen. Die fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt.