Mit Wirksamwerden der DSGVO zum 25.05.2018 haben zahlreiche Unternehmen Maßnahmen im Datenschutz unternommen. Und sicherlich finden sich – jedenfalls in der jeweiligen Datenschutzerklärung – auch Aussagen zu den Löschfristen. Gleichwohl ist gerade die Löschung von personenbezogenen Daten in vielen Unternehmen ein heikles – wenn nicht untergegangenes – Thema.
Wie die aktuelle Entscheidung der Berliner Datenschutzbeauftragten zeigt, wird das unberechtigte Speichern von personenbezogenen Daten nicht als unerheblicher Datenschutzverstoß angesehen. Vielmehr kann ein Verstoß gegen das Überschreiten von zulässigen Speicherfristen bzw. das unterlassene Löschen zu empfindlichen Geldbußen führen.
Ich empfehle daher, zu einem festen Termin im Jahr routinemäßig die festgelegten Speicherfristen zu überprüfen bzw. umzusetzen.
Gern unterstütze ich Sie bei der Erstellung eines Löschkonzeptes.