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Der BGH stellt in seinem Urteil vom 26.07.2012 (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – LG Bochum / AG Recklinghausen) endlich klar, dass eine Entgeltklausel, die „so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist,  dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil“ wird.

Das Urteil beschäftigt sich mit dem Geschäftsgebaren der Gewerbeauskunftzentrale (GWE GmbH). Diese hat im Internet in verschiedensten Foren bereits eine traurige Berühmtheit erlangt. Denn bekannt geworden ist die Gewerbeauskunftszentrale seit einigen Jahren damit, dass sie in unzähligen Fällen Gewerbetreibenden ein Formular mit dem Titel „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ zusendete. Dies tat die Gewerbeauskunftszentrale branchenübergreifend. Architekten, Ärzte, Ladeninhaber, Optiker, ja sogar Sportvereine und Chöre erhielten das Formular.

Viele der Empfänger füllten das Formular, teils erst nach einer weiteren behördlich anmutenden Aufforderung der Gewerbeauskunftszentrale, aus und schickten es an die Gewerbeauskunftzentrale zurück. Sie taten dies in der Annahme, dass es sich hier um ein kostenloses Angebot eines offiziellen Registers handele.

Damit lagen die Empfänger jedoch falsch. Denn nicht allzu lang nach der Rücksendung des Formulars erhielten sie eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von knapp 600,00 Euro. Dieser Betrag wurde mit einer Entgeltklausel am rechten Rand des Formulars begründet.

Wer sich dann wehrte, dem wurde oftmals ein Urteil des Amtsgerichts Köln oder aber des Ag Düsseldorf übersendet, aus welchen sich die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Zahlungsanspruchs ergeben sollte. Sicherlich haben nicht wenige Empfänger sich hiervon einschüchtern lassen und zähneknirschend gezahlt. Wer zudem nicht daran dachte, den „Vertrag“ zumindest zu kündigen, dem flatterte nach entsprechender Laufzeit eine weitere Rechnung ins Haus.

Die Gewerbeauskunftzentrale teilte sie aus nachvollziehbaren Gründen ihren Kunden nicht mit, dass sie in anderen Verfahren – auch vor dem AG Düsseldorf – mit ihrem Anspruch wegen Täuschung abgewiesen wurde und ihr sogar vom OLG Düsseldorf die Verwendung einer Formularvariante verboten wurde.

Nun hat der BGH ein Machtwort gesprochen: In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen war die Gewerbeauskunftzentrale mit ihrer Zahlungsklage gescheitert. Sie war daraufhin in die Berufung und als sie auch hier unterlag in die Revision gegangen. So landete die Sache vor dem BGH. Und dieser hat dann klargestellt, dass die von der Gewerbeauskunftzentrale benutzte Entgeltklausel einen sog. „überraschenden Charakter“ im Sinne des § 305 c BGB habe. Er hat sie damit für nicht durchsetzbar erklärt.

Die Gewerbeauskunftzentrale scheint dieses Urteil jedoch nicht in ihrem Tun zu stören.

Erst kürzlich informierte mich ein Mandant, dass er von der Gewerbeauskunftzentrale ein Formular für eine Eintragung in der Gewerbedatenbank erhalten habe. Ihn konnte ich über das Urteil des BGH und dessen Rechtsfolge aufklären. Er wird also kein „Kunde“ der Gewerbeauskunftzentrale werden.

Offenbar gibt es aber immer noch eine hinreichend große Anzahl von Gewerbetreibenden, die von der Unwirksamkeit der Entgeltklausel nicht gehört haben. Für die Gewerbeauskunftzentrale scheint das Versenden solcher Formulare jedenfalls auch weiterhin hinreichend lukrativ zu sein. Und es gibt immer noch Kollegen, die sich von der Gewerbeauskunftzentrale vor den Karren spannen lassen.

Sollten auch Sie eine Rechnung der Gewerbeauskunftzentrale erhalten haben, so gehen Sie damit unverzüglich zu einer Anwältin/einem Anwalt Ihres Vertrauens und bieten Sie der Zentrale die Stirn. Der BGH ist auf Ihrer Seite.