Nachdem die Geoblocking-VO dem Onlinehandel einiges an Umstellungen auferlegt hatte, folgte nun per 01.01.2019 das neue Verpackungsgesetz. Dieses (be)trifft allerdings nicht nur den Onlinehandel, sondern alle Gewerbetreibenden, die Verpackung mit Ware befüllen. Unerwartet wird da ein Kleingewerbetreibender zum „Hersteller“. Denn das VerpackungsG bezeichnet jenen als „Hersteller“, der gewerblich erstmals Verpackung in den Verkehr bringt.
Relevant ist das Inverkehrbringen gegenüber Letztverbrauchern. Bei diesen handelt es sich nicht nur um private Haushalte, sondern um sonstige Letztverbraucher wie in § 3 Ziffer 11 S. 2 VerpackG aufgezählt.
Wichtig zu wissen ist, dass sich Händler nun registrieren müssen.
Solange die Registrierung nicht erfolgt ist, ist der Vertrieb verboten! Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern belegt. Zudem drohen Abmahnungen. Da das Register öffentlich einsehbar ist, kann jedermann (auch der Mitbewerber) sehen, ob ein Händler sich registriert hat und seine Waren gesetzesgemäß versendet.
Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes benötigen, kontaktieren Sie mich gern.