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Seit dem 03. Dezember 2018 gilt die sog. Geoblocking-VO der EU. Onlinehändler dürfen danach nicht mehr Kunden mit Sitz in der EU vom Bezug ihrer Waren ausschließen. Sie können allerdings weiterhin das Liefergebiet beschränken. Das bedeutet, dass einem Kunden aus Frankreich die Möglichkeit gegeben werden muss, Ware bei einem deutschen Händler online zu bestellen. Die Bezahlung aus dem Ausland muss ebenfalls ermöglicht werden. Allerdings kann der deutsche Händler sein Liefergebiet auf Deutschland beschränken, so dass der französische Kunde eine deutsche Lieferanschrift angeben muss.

Wichtig ist, dass deutsche Händler nun ihre Onlineshops entsprechend anpassen und vor allem die Eingabe von ausländischen Rechnungsanschriften ermöglichen. Außerdem sind die AGB den Anforderungen der GeoblockingVO anzupassen.

Gern unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der GeoblockingVO.