In seiner aktuellen Entscheidung vom 04.10.2018 (C 105/17) hat der EuGH Stellung bezogen zu der Frage, wann eine natürliche Person, die über mehrere Anzeigen Waren (neu und gebraucht) verkauft, als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Der EuGH hat hierzu folgende Feststellung getroffen: Die Tätigkeit als Gewerbetreibender liegt nur dann vor, wenn der Verkauf von Waren durch eine natürliche Person, im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt. Das ist von Fall zu Fall von dem jeweils zuständigen Gericht auf Grundlage folgender Tatsachen zu beurteilen:
Erfolgt der Verkauf planmäßig, erfolgt er regelmäßig, wird ein Erwerbszweck damit verfolgt, konzentriert sich das Warenangebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren. Auch die technischen Fähigkeiten des Verkäufers können einen Rückschluss auf die Einordnung als Gewerbetreibender sein. Außerdem ist auf die Art der Verkaufstätigkeit bzw. des Anbietens der Waren abzustellen, ob es diese „unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.
Anders als bislang zum Teil von der (deutschen) Rechtsprechung angenommen, begründet daher nach Auffassung des EuGH offenbar nicht schon die Anzahl der z.B. auf eBay eingestellten Anzeigen oder der Umfang der darin angebotenen Waren die Einordnung des Verkäufers als Gewerbetreibender – mit den entsprechend vor allem zu beachtenden Informations- und Gewährleistungspflichten. Gleichwohl bietet das Urteil hinreichende Anhaltspunkte, um ein Verstecken des jeweiligen Anbieters hinter dem Schutz des Privatverkäufers zu erschweren. Es wird aber wohl Aufgabe des Käufers sein, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er nach Art und Weise seines Auftrittes und der Darbietung der Waren als Gewerbetreibender einzustufen ist. Dieses wird für den Verbraucher schwierig sein, da der EuGH keine konkreten Kriterien benannt hat (z.B. Anzahl der Anzeigen in einem festgelegten Zeitraum u.ä.).
Das Urteil finden Sie hier:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=097D3C6F1CC9CEE499E4367C5A919BE0?text=&docid=206437&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=130197 – dort insbes. ab Rz. 25 ff.
Für den Handel mag dieses Urteil auf den ersten Blick keine direkte Bedeutung haben. Allerdings wird durch die unklaren Grenzziehungen bzw. die daraus resultieren starke Eingrenzung des Begriff des Gewerbetreibenden durch den EuGH ein unfairer Wettbewerb jener vermeintlich privaten Anbieter dadurch gefördert, dass diese sich ohne die entsprechenden Kosten und Pflichten tragen zu müssen, am Markt beteiligen dürfen – häufig dazu noch zu entsprechenden Dumpingpreisen. Einstweilen wird es aber wohl vor allem Aufgabe der Verbraucherverbände sein, gegen „getarnte“ Gewerbetreibende vorzugehen.