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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.09.2018  – 2-03 O 283/18 – zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von Videoaufnahmen und insbesondere den Voraussetzungen an eine Einwilligung zu selben Stellung genommen.

Zugrunde lag folgender Fall:
Die Klägerin ließ in einem Friseursalon eine Haarverlängerung vornehmen. Währenddessen wurde sie von einer ihr unbekannten Person fotografiert und gefilmt. Die Klägerin behauptete nun, dass sie darauf hingewiesen habe, dass sie nicht gefilmt/fotografiert werden wolle. Später stellte sie fest, dass gleichwohl Foto- sowie Videoaufnahmen auf der Facebookseite des Friseursalons veröffentlicht worden waren. Auf ihre Beschwerde hin, entfernte der Betreiber lediglich die Fotoaufnahmen, beließ aber die Videoaufnahmen auf der Seite. Die Klägerin ging daraufhin gerichtlich gegen die Veröffentlichung vor. Die entsprechend beantragte einstweilige Verfügung wurde erlassen. Der Inhaber des Friseursalons legte dagegen Widerspruch ein. Er verteidigte sich hinsichtlich seiner vermeintlich vorliegenden Berechtigung zur Fertigung und Nutzung der Aufnahmen wie folgt:
– in seinem Frisörsalon würden regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgen, um die Arbeiten der Angestellten mit den unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen zu dokumentieren. Diese
Aufnahmen würden zu Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den Salon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten
stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen;
– Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei Angestellten, Frau … und Frau …, darauf hingewiesen worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt
würden. Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei;
– die Zustimmung sei jedoch zumindest als stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem
Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als Einwilligung habe verstanden werden können.

Das Landgericht hat den Behauptungen, die Kundin sei ausdrücklich über die Aufnahmen aufgeklärt worden, keinen Glauben geschenkt. Der Beklagte hatte hierzu nicht plausibel vorgetragen und vor allem keine eidesstattlichen Versicherungen seiner Angestellten vorgelegt. Weder er noch die benannten Angestellten waren im Termin zur mündlichen Entscheidung vor Gericht erschienen, um zumindest dort die Behauptungen zu bestätigen.

Das Landgericht hat die außerdem behauptete stillschweigend erteilte Einwilligung nicht anerkannt. Und schließlich sah das Landgericht die Aufnahmen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des berechtigten (Werbe-)Interesses des Friseurs als gerechtfertigt an. Es führte hierzu aus: „Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.“

Die Einzelheiten des Urteils finden sich hier:  http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8136994

Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung Folgendes:
1. Es ist stets dafür Sorge zu tragen ist, dass eine behauptete Einwilligung auch nachgewiesen werden kann. Hierzu ist die Einwilligung in Textform ein geeignetes Mittel.
2. Kann eine Einwilligung nicht nachgewiesen werden, darf die davon betroffene Verarbeitung – wie z.B. die Veröffentlichung von Foto-/Filmaufnahmen – nicht vorgenommen werden.
3. Das berechtigte Interesse kann nur als Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung herangezogen werden, wenn die Interessen des Verarbeiters jenen der betroffenen Person (deutlich) überwiegen UND vor allem die betroffene
Person auch mit der entsprechenden Verarbeitung rechnen musste/konnte.

Abgesehen davon zeigt sich einmal wieder, welche große Bedeutung der Glaubhaftmachung bzw. dem Beweis von Behauptungen im Prozess zukommt.

FAZIT:
Eine Verarbeitung, die nicht durch die Notwendigkeit zur Vertragserfüllung gedeckt ist, sollte immer hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Und vor allem bei Foto-/Filmaufnahmen ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob sich aus den Umständen für die betroffene Person ergibt, dass von ihr Aufnahmen gemacht und diese veröffentlicht werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag oder zu einer in Ihrem Unternehmen vorgenommen Verarbeitung bzw. zum Datenschutz im Allgemeinen, kontaktieren Sie mich gern.