Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 12.07.2017 klargestellt, dass es ausreicht, wenn (vorgetragen und bewiesen wird, dass) ein Gast des Anschlussinhabers Zugang über WLAN hatte und es denkbar ist, dass die Urheberrechtsverletzung von dem Gast erfolgte. Dabei hat es das Amtsgericht als unerheblich angesehen, ob die Aussage des Gastes überzeugend war. Jedenfalls stünde auch bei entsprechenden Zweifeln nicht im Umkehrschluss fest, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Möglich bliebe jedenfalls eine Täterschaft des Zeugen. Die Täterschaft des Beklagten sei nicht nachgewiesen. Es sei insofern ausreichend, dass der Beklagte die Vermutung hinreichend entkräften konnte, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Klägerin habe die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen können.
Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, da nicht festgestellt werden könne, dass er ggf. durch den vorangegangenen Erhalt von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen Anlass hatte. Prüfungen vorzunehmen und Belehrungen gegenüber anderen Nutzern seines Internetanschlusses auszusprechen. Zwar habe der Beklagte neben der streitgegenständlichen Abmahnung weitere Abmahnungen erhalten. Es stehe aber nicht fest, dass diese ihm vor dem streitgegenständlichen Besuch des Gastes zugegangen seien. Nach Vortrag des Beklagten hatte er diese Abmahnungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung der Klägerin erhalten. Die Klägerin hat zu den zeitlichen Eckpunkten nicht vorgetragen.
Das Urteil zeigt, dass für den Fall, dass der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wurde, die tatsächliche Vermutung, der Anschlussinhaber habe die Rechtsverletzung begangen, durchaus hinreichend erschüttert werden kann. Dabei ist es ohne Belang, ob der Dritte – vor allem, um sich selbst vor einer Inanspruchnahme zu schützen – einen nicht wirklich plausiblen Sachverhalt vorträgt.
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