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Erneut hat der Bundesgerichtshof eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen:

Mit seiner bislang nur im Tenor veröffentlichten Entscheidung vom 16.05.2017 hat er klargestellt, dass ein Kreditinstitut für die Zeit ab Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verzinsung des zu diesem Zeitpunkt noch valutierenden Darlehensbetrages hat.

Da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind, ist derzeit noch offen, ob der BGH jedenfalls eine marktübliche Verzinsung für die Zeit ab Zugang des Widerrufs zuspricht oder jedwede Verzinsung ausschließt.

Ich werde zu gegebener Zeit dazu berichten.