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BGH Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund

(Vorinstanzen LG Köln, Urteil v. 04.03.2015 und OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015 – 6 U 34/15)

In seiner Entscheidung vom 27.04.2017 hat der BGH die  in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelte sog. Panoramafreiheit konkretisiert. Der Rechtsstreit resultierte daraus, dass der Beklagte auf einer Internetseite, auf der er für Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen warb, u.a. ein Foto eines Schiffes der Klägerin veröffentlichte, au dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen war. Streitig war, ob damit das der Klägerin von dem Künstler eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht verletzt wurde. Das hat der BGH unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG verneint: Die Panoramafreiheit deckt nicht nur Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, sondern auch solche, die sich (auch nicht ortsfest) generell an Orten befinden, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann zugänglich sind und wo das Kunstwerk von jedermann wahrgenommen werden kann.

Die Panoramafreiheit erfasst daher z.B. Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Ein Kreuzfahrtschiff kann nach Auffassung des BGH mit Omnibussen und Straßenbahnen gleichgesetzt werden. Das Kreuzfahrtschiff ist dazu bestimmt, für längere Dauer auf See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden. Es könne von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich seien, wahrgenommen werden. Ohne Bedeutung ist, dass sich das Schiff fortbewegt und sich zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten, wie z.B. einer Werft – aufhalten kann. Maßgeblich sei, dass das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum  zu weitgehend eingeschränkt würde, wenn die Aufnahme von Fahrzeugen/Schiffen und darauf angebrachter Werke urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Es sei daher von Künstlern, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, hinzunehmen, dass ihre Werke an öffentlichen Orten auch ohne ihre Einwilligung abgebildet werden.

*§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

PRESSEMITTEILUNG des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017