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Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017
hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09. Mai 2017 – XI ZR 308/15 erneut zugunsten der Verbraucher  bzw. Bausparer entschieden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte Unterlassungsklage gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr verwendeten Bausparverträgen sowie auch den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verwendete Klausel erhoben, nach welcher der Bausparer in der sog. Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 € jährlich zu zahlen hat.

Der Verband war in erster und zweiter Instanz vor dem LG bzw. OLG Karlsruhe mit seiner Klage gescheitert. Der BGH gab nun der Klage statt. Denn nach seiner Ansicht handelt es sich bei dieser Klausel um eine sog. Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Da mit der Kontogebühr die Verwaltung des Darlehens durch die Bausparkasse, also keine besondere, im Interesse des Bausparers liegende Tätigkeit abgegolten wird, fällt sie nicht für eine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer an. Sie deckt lediglich eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse. Wie der BGH bereits entschieden hatte (XI ZR 552/15 Urteil vom 08.11.2016) sind Gebühren mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, mit denen Kosten für eine Verwaltungstätigkeit des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden.

Gründe, die eine solche Klausel gleichwohl angemessen erscheinen lassen, sah der BGH nicht. Ebenso wenig sah er eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild

Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich der Kreativität der Kreditinstitute/Bausparkassen bei der Schaffung neuer Gebühren Einhalt geboten. Er hat jedenfalls klargestellt, dass es unerheblich ist, ob eine  Gebühr als sog. Darlehensgebühr zu Beginn des Darlehens (so im Sachverhalt BGH XI ZR 552/15) oder als laufende sog. Kontogebühr erhoben wird. Entscheidend ist, ob bzw. dass eine solche Gebühr allein Kosten für die eigene Verwaltungstätigkeit decken soll. Darlehensgeber sind nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gehalten, als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens ausschließlich einen Zins zu berechnen.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass Bausparkassen, die eine solche Kontogebühr erhoben haben, diese mangels rechtlicher/vertraglicher Grundlage an den Bausparer zurückzahlen müssen.