Die letzten Entscheidungen des BGH haben sicherlich das Verbraucherrecht etwas zurechtgerückt – jedenfalls aus Sicht der Darlehensgeber. Was jedoch von entscheidender Bedeutung ist, ist der Umstand, dass es sich bei den beurteilten Darlehensverträgen nicht um solche handelte, die im Wege des Fernabsatzes (per Telefon und Schriftverkehr) geschlossen wurden.
Bei solchen Verträgen ist zu beachten, dass es hier bei einer Prolongation trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen des Ursprungsvertrages einer erneuten Belehrung wegen des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäftes bedarf. Das ist – sofern ein Widerruf nicht bis zum 21.06.2016 erfolgte – jedenfalls noch für Verträge, die in der Zeit ab dem 11. Juni 2010 prolongiert wurden, relevant.
Ebenso ist zu beachten, dass vor allem aus der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation im Rahmen des Erstabschlusses eines Darlehensvertrages nicht gefolgert werden kann, dass ungeachtet der Art des Zustandekommen des Vertrages die in Rede stehende Formulierung zum Fristbeginn ein Widerrufsrecht ausschließt. Wurde nämlich der Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen, kommen weitere Informationspflichten hinzu. Diese gilt es zu beachten. Wurde dem aber nicht Rechnung getragen, kann sich daraus ein Widerrufsrecht ergeben, jedenfalls wohl dann, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nicht über die weiteren Pflichtangaben nachträglich informiert hat – einschließlich der Mitteilung einer neuen Widerrufsfrist.
Entgegen der allgemeinen Ansicht, für Verbraucherdarlehensverträge sei der Widerrufsjoker inzwischen nicht mehr realisierbar, trifft das jedenfalls nicht auf alle Verträge zu.
Gern berate ich Sie, ob Sie Ihren Darlehensvertrag noch widerrufen können.