Nachdem für eine Vielzahl von Verbraucherdarlehensverträgen die Frist zum Widerruf am 20.06.2016 abgelaufen war, schien das Thema etwas zur Ruhe gekommen. Tatsächlich sind viele Widerrufe noch ungeklärt. Denn in zahlreichen Fällen wurde der Widerruf von den Verbrauchern selbst erklärt. Die Reaktion der Kreditinstitute darauf ist oft eher verhalten bis abwehrend. So wird teilweise der Verbraucher von der Bank/Sparkasse gebeten, mitzuteilen, welche Fehler denn die Widerrufsbelehrung enthalten solle, bevor man die Sache weiter bearbeiten wolle. Es kann insbesondere in diesen Fällen Verbrauchern nur dringend empfohlen werden, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um die Sache voranzutreiben. Zudem ist zu bedenken, dass ein Widerruf grundsätzlich nicht zu begründen ist. Die Bank/Sparkasse kann den Widerruf akzeptieren oder ihn zurückweisen. Einen Anspruch auf eine weitere Erklärung durch den Widerrufenden hat sie hingegen nicht.
Eine interessante Konstellation mag sich für jene Darlehensnehmer ergeben, die ihren ursprünglichen Darlehensvertrag mit einer Anschlussfinanzierung (Prolongation) fortgeführt haben. Hier hat ein Widerruf des ursprünglichen Darlehens auch Wirkung für das anschließende Darlehen. Das ist vor allem auch in den Fällen interessant, in denen die Anschlussfinanzierung vorzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet wurde. Der Widerruf des „alten“Darlehens greift durch und so entfällt die Rechtsgrundlage für das Anschlussdarlehen und damit für die Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Fortführung des Ursprungsdarlehens kann zeitnah zum Ende der Zinsbindungsfrist aber auch deutlich vorher im Rahmen eines sog. Forwarddarlehens erfolgt sein. Entscheidend ist, dass es sich um eine Verlängerung des ursprünglichen Darlehens handelt. Das ist nach der herrschenden Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn mit der Anschlussfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, sondern das ursprünglich eingeräumte Recht lediglich fortgesetzt/verlängert wurde. Das wiederum ist dann der Fall, wenn kein zusätzliches Kapital aufgenommen wird und der/die Kreditnehmer identisch bleibt/bleiben. Nach Auffassung des OLG Hamburg liegt eine sog. unechte Anschlussfinanzierung selbst in den Fällen vor, in denen das Darlehen mit einer neuen Immobilie besichert wird und neue Tilgungsbedingungen – sogar im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung – vereinbart wurden.
Wurde für die Anschlussfinanzierung eine neue (fehlerfreie) Widerrufsbelehrung erteilt, so ergibt sich daraus grundsätzlich keine andere Rechtsfolge. Denn diese neue Widerrufsbelehrung ist als vertragliche anzusehen und beeinflusst das gesetzliche Widerrufsrecht nicht beeinflusst.
Zu beachten sind aber von dem Kreditinstitut im Rahmen der Prolongation auch die Vorschriften über den Fernabsatz.
So kann es durchaus sein, dass für das ursprüngliche Darlehen ordnungsgemäß belehrt wurde, bei der Prolongation im Wege des Fernabsatzes (Telefon, Email, Schriftverkehr) keine entsprechend notwendige Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Hier ist von Bedeutung, dass zwar die Widerrufsrechte beim Fernabsatz hinter jenen des Verbraucherdarlehensrechts zurücktreten. Besteht ein solches Widerrufsrecht jedoch nicht – weil eben lediglich eine Prolongation erfolgt -, so kommen die Widerrufsrechte bzw. die Belehrungspflichten nach Fernabsatzrecht wieder zur Geltung. Es ist also immer auch zu prüfen, ob ein Vertragsabschluss als Fernabsatzgeschäft erfolgte.
Gern überprüfe ich für Sie, ob die Ihnen seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und trete gegebenenfalls für Sie mit Ihrem Kreditinstitut in Verhandlungen.. Es hat sich gezeigt, dass mit vielen Kreditinstituten außergerichtlich gute Einigungen erzielt werden können, wenn beide Parteien zu einem vernünftigen Kompromiss bereit sind. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Darlehensnehmer auf einen Teil der grundsätzlich von dem Darlehensgeber herauszugebenden Nutzungen verzichtet. In manchen Fällen ist allerdings der Gang zu Gericht notwendig und sinnvoll.